AGENDA 21
Zukunftsschmiede Gevelsberg e.V.
Die Vereinssatzung
Zukunftsschmiede Gevelsberg e.V.
Verein der Lokalen Agenda 21


§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen "Zukunftsschmiede Gevelsberg e.V. Verein der Lokalen Agenda".

2) Er hat seinen Sitz in Gevelsberg

§ 2 Zweck und Zielsetzung

1) Aufgaben und Zweck des Vereins ist die Koordinierung der Lokalen Agenda 21 sowie die ideelle und materielle
Förderung von Projekten zur Verwirklichung der Lokalen Agenda 21 in Gevelsberg.

2) Die Fachforen arbeiten selbstständig und werden ideell und sofern möglich finanziell durch den Verein unterstützt.

3) Lokale Agenda 21 (LA 21) ist ein Prozess, der weltweit in allen Kommunen stattfinden soll und darauf abzielt, die
zukünftige Entwicklung auf dem Planeten Erde in Richtung Nachhaltigkeit zu lenken. Auf dem Erdgipfel in Rio de Janeiro
1992 wurden Umwelt- und Entwicklungsfragen mit einander verknüpft und beraten und als eines von fünf Dokumenten
Agenda 21 von mehr als 170 Ländern verabschiedet. Inhaltlich soll die ganzheitliche Verknüpfung von Ökonomie,
die Ökologie und Sozialem angestrebt werden. Methodisch soll der Weg der Konsultation und der Konsesfindung mit
allen Bürgern gegangen werden. Von besonderer Bedeutung für die Lokale Agenda 21 in Gevelsberg ist Kapitel 28.3
der Agenda 21:

"Jede Kommunalverwaltung soll in einen Dialog mit Bürgern, örtlichen Organisationen und der Privatwirtschaft eintreten
und eine lokale Agenda 21 beschließen. Durch Konsultation und Herstellung eines Konsenses würden die Kommunen
von ihren Bürgern und von örtlichen Organisationen (...) lernen und für die Formulierung der am besten geeigneten
Strategien die erforderlichen Informationen erlangen."

§; 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer-
begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereins bestehen aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

2) Ordentliche Mitgliedschaft
a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigung werden,
die mit dem Vereinszweck übereinstimmt und sich zur Anerkennung der Satzung verpflichtet.
b) Der Beitritt wird gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt.
c) Die Mitgliedschaft endet durch:
 1. Tod.
 2. Austritt: Das ordentliche Mitglied kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahres schriftlich seinen Austritt
 erklären. Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr noch zu zahlen.
 3. Streichung aus der Mitgliederliste: Ordentliche Mitglieder, die trotz Mahnung mit der Zahlung von zwei
 Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden aus der Mitgliederliste gestrichen. 4. Ausschluss: Der Ausschluss eines
 ordentlichen Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das ordentlich Mitglied in
 grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss
 eines ordentlichen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied
 Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

3) Mitglied als Fördermitglied:
a) Fördermitglied des Vereins kann jede natürlich und juristische Person sowie Personenvereinigung werden ,die
bereit ist, sich zu den Zielen des Vereins zu bekennen, diese zu fördern und den Verein mindestens mit dem
festgelegten Förderbeitrag zu unterstützen. Für die Aufnahme genügt eine schriftliche Beitrittserklärung. Die
Mitgliedschaft besteht für 12 Monate und verlängert sich automatisch, wenn kein Austritt erfolgt.
b) Die Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedsrechten die folgenden : Ein Informationsrecht und ein
alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Die Fördermitglieder erhalten in regelmäßigen
Abständen Informationen über die Tätigkeit des Vereins. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.


§ 5 Beiträge

1) Die Mitglieder zahlen Beiträge gemäß einem Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Beitragshöhe ist in der
Beitragsordung zu dieser Satzung enthalten.

2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 6 Organe

1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
Der Vorstand besteht aus dem /der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und
dem Schatzmeister. Der Verein kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu eine Anzahl Beisitzender tritt.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Der Vorstand hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einzuberufen. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von
zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
Dabei sind Satzungsänderungen, Vorstandswahlen oder die Auflösung des Vereins jeweils als gesonderter Tages-
ordnungspunkt in der Einladung auszuweisen.
2) Aufgaben der ordenlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) Wahl des Vorstandes;
c) Änderung der Satzung;
d) Genehmigung des Haushaltsplans und Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge;
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Anträge;
g) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden;
h) Wahl von zwei Kassenprüfern/ Klassenprüferinnen für das jeweilige Geschäftsjahr;
i) Auflösung des Vereins.

3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es der Vorstand selbst oder
mindestens 20 Prozent der Mitglieder schriftlich verlangt. Dabei darf zwischen dem Zeitpunkt des Antrags und dem
Termin der außerordenlichen Mitgliederversammlung ein Zeitraum von nicht mehr als drei Wochen liegen.

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem/ der ersten Vorsitzenden, dem/ der zweiten Vorsitzenden, dem/
der Geschäftsführer/in und dem/ der Schatzmeister/in.

2) Vorstand im Sinne von & 26 BGB sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter der/ die erste Vorsitzende
oder der/ die zweite Vorsitzende. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand
obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) Laufende Geschäftsführung;
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
d) Erstellung des Jahresberichtes;
e) Erstellung der Verwendungsnachweise;
f) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie sie zur Verwirklichung des Vereinszwecks dient;
g) Information der Mitglieder

4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6) Die Vorstandmitglieder werden von er Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle Vorstands-
mitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt, es sei denn,
dass die Mitgliederversammlung einstimmig für offene Abstimmung votiert. Die jeweils amtierenden Vorstands-
mitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

7) Der Vorstand kann einen Beirat zur fachlichen Begleitung der Vereinsarbeit berufen.

8) Bei der Wahl des Vorstandes ist die weitgehend gleichgewichtige Verteilung der Ämter auf Frauen und Männer
anzustreben (Quotierung).

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

1) Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen der Angestellten, ist ehrenamtlich.

2) Angestellte können nicht Vorsitzende, Geschäftsführer oder Schatzmeister sein.

3) Die Organe sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist.

4) Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmen-
gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimm-
berechtigten Mitglieder beschlossen werden.

5) Über die in den Organen gefassten Beschlüssen und die diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften
zu führen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

6) Die Stimmen von natürlichen juristischen Personen haben gleiches Gewicht.

7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Wahlen

1) Wenn im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem
die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

2) Den Organen können nur ordentliche Mitglieder angehören.

§ 11 Auflösung

1) Zur Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen
Mitglieder erforderlich.
2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt
Gevelsberg zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Gerichtsstand/ Erfüllungsort

1) Gerichtsstand ist Schwelm.

2) Erfüllungsort ist Gevelsberg.
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